{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-101_2011-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1810&type=1563347022&cHash=b22566929249ee8dd3f8d258deedf1b9", "Checksum": "be2291d1f86b5f51b5bda85abeb65184"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:27:54", "Num": ["HG.2011.101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:27:54", "Checksum": "e2edfd44495ba9dd99d6140953aede8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.09.2011 HG.2011.101\nRegeste:\nArt. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 252 Abs. 1 ZPO (SR 272) sowie Art. 2 und Art. 3 lit. a UWG (SR 241). Bei einem Gesuch im summarischen Verfahren ist das Rechtsbegehren so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt, wurde teilweise nicht hinreichend glaubhaft dargetan. In Bezug auf die behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen wurde u.a. eine Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht (Handelsgerichtspräsident St. Gallen, 27. September 2011, HG.2011.101).\n\nc) In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchstellerinnen unter anderem, es\nsei den Gesuchsgegnerinnen zu befehlen, \"jegliche unlauteren\nWettbewerbshandlungen zum Nachteil der Gesuchstellerinnen zu unterlassen\". Ein\nsolches Rechtsbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, da es die zu verbietenden\nHandlungen der Gesuchsgegnerinnen nicht hinreichend konkret nennt. Nicht genügend\nbestimmt ist auch das Begehren, es sei den Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, sich in\nwettbewerbswidriger Weise in der Weise zu verhalten, dass den Gesuchstellerinnen\nfaktisch verunmöglicht oder unbillig erschwert wird, den Flugplatz Altenrhein für ihre\nFlüge zu benützen. Nachdem, wie erwähnt, Rechtsbegehren auch unter\nBerücksichtigung der Begründung des Gesuchs auszulegen sind, ist nachfolgend zu\nprüfen, ob die Gesuchstellerinnen Verhaltensweisen, die sie als wettbewerbswidrig\nerachten, hinreichend konkret nennen. Hinreichend bestimmt scheint indessen das\nBegehren, es sei Gesuchsgegnerinnen zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMitarbeiter oder Kunden der Gesuchstellerinnen planmässig und/oder mittels unwahrer\nAngaben abzuwerben.\n\nIII.\n\nA) Rechtsbegehren Ziff. 1\n\n1. Die Gesuchstellerinnen führten im Gesuch 25. März 2011, das mithin drei Tage vor\ndem Beginn des Sommerfahrplans ab dem 28. März 2011 eingereicht wurde, aus, es\nsei angesichts der gescheiterten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien \"völlig\noffen, ob die Dienstleistungen am Boden nun durchgeführt werden oder nicht\" (Gesuch\nRz 50). Sie werfen den Gesuchsgegnerinnen ein krass schikanöses Verhalten bei der\nBehandlung der Passagiere im Check-In Bereich vor, indem die Passagiere für ihren\n06.30 Uhr Flug spätestens 30 Minuten vor dem Start eingecheckt haben müssten,\nwährend bei den Passagieren der People's AirGroup eine Check-In Zeit von minimal 5\nMinuten genüge (Gesuch Rz 52f.). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerinnen\nhabe AUA alle Vorkehrungen für den Weiterbetrieb der Fluglinie Altenrhein - Wien\ngetroffen, insbesondere für den Betrieb ab 28. März 2011. Könnte der Betrieb nicht\nfortgesetzt werden, hätte dies für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden\nNachteil zur Folge, indem insbesondere kurzfristig Flugzeuge und Crew nicht alternativ\neingesetzt werden könnten und Kunden zu entschädigen wären (Gesuch Rz 76; vgl. Rz\n96, 103f.). Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen liegt eine kartellrechtlich\nrelevante Ungleichbehandlung vor, indem den Passagieren der People's AirGroup zwei\nCheck-In Schalter zur Verfügung gestellt würden, der AUA aber nur einen. Die\nPassagiere der beiden Fluggesellschaften würden gleichzeitig an drei Schaltern\nabgefertigt. Es stelle nun aber kein Problem dar, den Passagieren der AUA die gleichen\nMöglichkeiten beim Check-In anzubieten, wie denjenigen der People's Vienna Line\n(Gesuch Rz 104f.). Die Geschäftsverweigerung und der Abbruch einer bestehenden\nGeschäftsverbindung durch die Gesuchsgegnerin 1 als marktbeherrschendes\nUnternehmen auf dem Flugfeld Altenrhein sei als missbräuchlich insbesondere im\nSinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zu qualifizieren (Gesuch Rz 106ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/37\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}