4. März 2011 in Ziffer 1 ausdrücklich und selbständig zum Schicksal der am 10. Januar 2011 angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Art. 265 Abs. 1 ZPO) aussprach, indem er diese aufhob. Diese Aufhebung stand grundsätzlich selbständig neben dem Entscheid über das eigentliche Gesuch (Art. 261 ZPO). Es gilt damit abzuwarten, ob sich das Bundesgericht über den Bestand das Superprovisoriums ausspricht, namentlich der Entscheid Erwägungen enthält, welche die am 4. März 2011 selbständig verfügte Aufhebung des Superprovisoriums beanstanden.