d) Nach dem Gesagten lässt sich erst den bundesgerichtlichen Ausführungen entnehmen, welche Punkte des Entscheides vom 4. März 2011 als bestätigt und welche als aufgehoben zu gelten haben. Sobald bekannt sein wird, in welchem Umfang neu zu entscheiden ist, gilt es die in den Erwägungen enthaltenen Weisungen des Bundesgerichts zu beachten. Bevor das begründete Urteil des Bundesgerichts vorliegt, ist es dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen somit nicht möglich, in dieser Sache zu entscheiden. Alles andere würde eine Missachtung des bundesgerichtlichen Urteils bedeuten. Dies gilt umso mehr, als sich der Entscheid vom