© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Schicksal der superprovisorischen Massnahmen ausdrücklich ausgesprochen. Der Entscheid über das Schicksal der superprovisorisch angeordneten Massnahmen (Art. 265 Abs. 1 ZPO) und der von den Gesuchstellerin beantragten Massnahmen (Art. 261 ZPO) wurde in einem einheitlichen Akt gefällt. Dieser Entscheid war Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.