b) Das Gericht war nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen verpflichtet, unverzüglich über das Schicksal der angeordneten superprovisorischen Massnahmen zu befinden. Es hatte sich darüber auszusprechen, ob die Massnahmen aufrecht erhalten oder aufgehoben werden. Dem kam das Gericht mit seinem Entscheid vom 4. März 2011 nach, mit dem verfügt wurde, dass Ziffer 1 der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011 aufgehoben wird. Gleichzeitig wurde auch die Ziffer 1 der Anträge des Massnahmegesuchs vom 6. Januar 2011 abgewiesen. Das Gericht hat sich damit über