© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2011 angeordneten Verbote nicht mehr gelten, so wäre auf das vorliegende Gesuch um Aufhebung derselben offensichtlich nicht einzutreten. Gelten die Verbote hingegen noch, so ist das Gesuch um superprovisorische Aufhebung dieser Verbote gemäss den folgenden Erwägungen – zumindest vorläufig – abzuweisen.