{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-10-2_2011-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1797&type=1563347022&cHash=d54c3058cdf693da5f3ce9d5ca77d006", "Checksum": "e6ee5135dcde4c920e06c3a209e38a38"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:30:55", "Num": ["HG.2011.10/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 30.06.2011 HG.2011.10/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus.        Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. 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Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).\n\n2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer\nAusfällung in Rechtskraft. Dies ist allerdings in verschiedener Hinsicht zu präzisieren.\nZum einen kommt es de facto auf den Tag der Eröffnung des Urteilsanspruchs an (BSK\nBGG-Heimgartner/Wi-prächtiger, Art. 61 N 8 f). Zum anderen kann es bei\nRückweisungsentscheiden nur darum gehen, dass der Entscheid damit unabänderlich\nist (BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 8) und die rechtlichen Erwägungen\nfür die nachfolgend mit der Sache befassten Gerichte bindend sind (BSK BGG-\nHeimgartner/Wiprächtiger, Art. 107 N 18). Grundsätzlich bedeutungslos ist hingegen,\nob der Rechtsspruch bereits mit einer schriftlichen Begründung eröffnet wird oder nicht\n(BSK BGG-Heimgartner/Wiprächtiger, Art. 61 N 11).\n\n3. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht seinen Urteilsspruch vom 28. Juni\n2011 eröffnet. Damit ist davon auszugehen, dass der Rückweisungsentscheid des\nBundesgerichts die erwähnten Wirkungen entfaltet, namentlich das\nMassnahmeverfahren wiederum beim Handelsgericht St. Gallen anhängig ist. Damit ist\ndie Zuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts St. Gallen gegeben. Auf das\nGesuch ist grundsätzlich einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Die Gesuchsgegnerinnen gehen grundsätzlich von der Auffassung aus, dass die\nsuperprovisorische Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 10. Januar 2011\nmit dem Entscheid vom 4. März 2011 dahingefallen sei und keine Wirkung mehr habe,\nzumal die Verfügung auch während des Beschwerdeverfahrens keine Gültigkeit mehr\ngehabt habe. Letzteres ergebe sich unter anderem aus den Entscheiden der\nPräsidentin der I. Zivilkammer des Bundesgerichts zur Abweisung des Gesuchs um\naufschiebende Wirkung. Wie es sich letztlich damit verhält, braucht im vorliegenden\nEntscheid nicht abschliessend beurteilt zu werden. Würden die mit Verfügung vom 10.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJanuar 2011 angeordneten Verbote nicht mehr gelten, so wäre auf das vorliegende\nGesuch um Aufhebung derselben offensichtlich nicht einzutreten. Gelten die Verbote\nhingegen noch, so ist das Gesuch um superprovisorische Aufhebung dieser Verbote\ngemäss den folgenden Erwägungen – zumindest vorläufig – abzuweisen.\n\n2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die\ngesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist\noder eine Verletzung zu befürchten ist; und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Unter der Marginalie\n\"Superprovisorische Massnahme\" hält das Gesetz fest, dass bei besonderer\nDringlichkeit das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der\nGegenpartei anordnen kann (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Mit der Anordnung lädt das Gericht\ndie Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der\nGegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der\nGegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2\nZPO).\n\na) In der vorliegenden Streitigkeit hat das Gericht mit Verfügung vom 10. Januar 2011\neine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 1 ZPO gefällt und die\nerwähnten Verbote ausgesprochen. In der Folge wurde eine Stellungnahme der\nGegenpartei eingeholt. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die\nMassnahmenantwort ein, wobei sie neben der kostenfälligen Abweisung des\nMassnahmengesuchs auch zu den superprovisorischen Massnahmen Stellung\nnahmen, indem sie unter anderem die \"superprovisorische\" Aufhebung der mit\nVerfügung vom 10. Januar 2011 angeordneten superprovisorischen Massnahmen\nbeantragten.\n\n"}