{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2011-10-2_2011-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1797&type=1563347022&cHash=d54c3058cdf693da5f3ce9d5ca77d006", "Checksum": "e6ee5135dcde4c920e06c3a209e38a38"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:30:55", "Num": ["HG.2011.10/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 30.06.2011 HG.2011.10/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus.        Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:30:55", "Checksum": "8f1d8ac3490df55c224d9358fde51fae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 30.06.2011 HG.2011.10/2\nRegeste:\nArt. 265 ZPO (SR 272) und Art. 107 BGG (SR 173.110). Am 4. März 2011 wies der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen ein Gesuch um Verfügung eines vorsorglichen Verbots des Verkaufs von Kaffekapseln ab und hob gleichzeitig das zuvor am 10. Januar 2011 superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot auf. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 hob das Bundesgericht den Entscheid vom 4. März 2011 auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides steht aus.        Die Gesuchsgegnerinnen beantragen in der Eingabe vom 29. Juni 2011, für den Fall, dass das superprovisorisch verfügte Verkaufsverbot vom 10. Januar 2011 mit sofortiger Wirkung, wieder Geltung beanspruchen sollte, sei dieses ohne Anhörung der Gegen­partei aufzuheben.        Der Präsident des Handelsgerichts erwägt, in welchem genauen Umfang der Entscheid vom 4. März 2011 aufgehoben sei und welche verbindlichen Anordnungen bei einem neuen Entscheid zu beachten seien, ergebe sich erst aus den bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen. Das gelte auch in Bezug auf das Schicksal des am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordneten Verkaufsverbots, das am 4. März 2011 mit einer selbständigen Formulierung im Rechtsspruch aufgehoben worden sei. Bevor die bundesgerichtlichen Entscheiderwägungen nicht vorlägen, könne die Vorinstanz somit in der zurückgewiesenen Sache nicht entscheiden, da es an den erforderlichen Entscheidgrundlagen fehle. Es gelte die Begründung des bundes­gerichtlichen Entscheids abzuwarten.       Demgemäss wird das Gesuch um einen Entscheid ohne Anhörung der Gegenpartei abgewiesen. Die Eingabe wird den Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme wird erneut zu entscheiden sein. (Handelsgerichtspräsident, 30. Juni 2011, HG.2011.10).\n\n3. Am 26. Januar 2011 reichten die Gesuchsgegnerinnen die Massnahmenantwort\nein, wobei sie neben der kostenfälligen Abweisung des Massnahmengesuchs u.a. die\n\"superprovisorische\" Aufhebung der mit Verfügung vom 10. Januar 2011, Dispositiv\nZiff. 1-3 angeordneten superprovisorischen Massnahmen beantragten. Die\nGesuchstellerinnen erstatteten die Massnahmenreplik am 17. Februar 2011, wobei sie\nan ihren Anträgen gemäss Gesuch festhielten.\n\n4. Mit Entscheid vom 4. März 2011 verfügte der Präsident des Handelsgerichts\nSt. Gallen, dass das Gesuch um Anordnung eines Verbots, die Kapseln Denner\nEspresso Milano, Denner Ethiopian Dream, Denner Indian Summer und Denner Dolce\nVita anzubieten, zu vertreiben, zu verkaufen, zu bewerben, zu exportieren oder\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsonstwie in Verkehr zu bringen (Ziffer 1 des Gesuchs vom 6. Januar 2011), abgewiesen\nwird. Dementsprechend wurde das am 10. Januar 2011 superprovisorisch angeordnete\ndiesbezügliche Verbot aufgehoben. In weitgehender Bestätigung von Ziffer 2 der\nsuperprovisorischen Verfügung vom 10. Januar 2011 blieb der Gesuchsgegnerin 1\njedoch weiterhin vorsorglich untersagt, unter dem Slogan \"Denner − was suscht?\",\n\"Denner − quoi d'autre?\" bzw. \"Denner − cosa sennó?\" und/oder mit der Behauptung\n\"Kompatibel zu Ihrer Nespresso-Maschine\" Kaffee anzubieten, zu vertreiben, zu\nverkaufen, zu bewerben oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Hingegen sollte es der\nGesuchsgegnerin 1 erlaubt werden, in der Werbung und auf den Produkten bzw. der\nVerpackung den Hinweis anzubringen: \"Kompatibel zu Nespresso-Maschinen\", sofern\nder Schriftzug klein sei.\n\n5. Mit Beschwerde vom 17. März 2011 zogen die Gesuchstellerinnen den Entscheid\ndes Präsidenten des Handelsgerichts vom 4. März 2011 an das Bundesgericht weiter\nund verlangten unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen. Mit Verfügung vom 22. März 2011 entschied die Präsidentin der I.\nzivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, dass über die aufschiebende Wirkung\nerst nach Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden sei. Nach Anhörung der\nGegenpartei wies die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts\nmit Verfügung vom 19. April 2011 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden\nWirkung ab. Mit Entscheid vom 28. Juni 2011 [Eingang des Dispositivs beim\nHandelsgericht St. Gallen am 29. Juni 2011] hiess das Bundesgericht die Beschwerde\ngut, hob die Ziffern 1, 5 und 6 des Entscheides vom 4. März 2011 auf und wies die\nSache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Begründung des\nbundesgerichtlichen Entscheides ist ausstehend.\n\n6. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 stellten die Gesuchgegnerinnen die eingangs\nerwähnten Anträge. Das Gesuch ging beim Handelsgericht am 29. Juni 2011 per Fax\nund am 30. Juni 2011 mit ordentlicher Post ein.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Mit dem vorliegenden Gesuch wird ein Zwischenentscheid in einem\nMassnahmeverfahren verlangt. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Präsidenten\ndes Handelsgerichts St. Gallen ist somit, dass bei ihm ein Massnahmeverfahren hängig\nist.\n\n"}