79c Abs. 3 SVG nicht um einen zusätzlichen Regulierungszins, der neben dem Schadenszins zu bezahlen wäre, sondern vielmehr um einen Verzugszins, der den Anspruch auf einen Schadenszins verdrängt. 7. Sodann sind die Gerichts- und Parteikosten dieses Verfahrens zu verlegen.