schutz-Richtlinie). Aufgrund der Rechtsprechung zum Schadenszins bestand in der Schweiz bereits ein Anspruch auf Verzinsung der Schadenersatzansprüche. Darauf konnte aber nur schwer Bezug genommen werden, da der Schadenszins nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Festlegung eines Verzugszinses in Art. 79c Abs. 3 SVG die gesetzliche Umsetzung der EG-Besucherschutz-Richtlinie darstellt.