c) Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich nicht um ein qualifiziertes Schweigen handelt, so würde dies nicht zum Schutz der zusätzlichen Zinsforderung führen. Sofern nämlich in einem Mitgliedstaat bereits Regelungen bestanden, welche dem Erfordernis der EG-Besucherschutz-Richtlinie entsprachen, konnte die Umsetzung durch eine Bezugnahme auf jene Regelung erfolgen (Erwägung 19 der EG-Besucher- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte