Eine unsorgfältige Gesetzesredaktion ist nicht anzunehmen, da in Art. 79a SVG im Zusammenhang mit der Auskunftsstelle die Sozialversicherungen ausdrücklich neben dem Geschädigten gesondert erwähnt werden. Der Gesetzgeber hat die Versicherungen also nicht einfach vergessen oder mit dem Geschädigten gleichgesetzt. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Nichterwähnung der Versicherungen in Art. 79c Abs. 3 SVG um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt.