b) Art. 79c Abs. 3 SVG bezweckt eine Besserstellung des Geschädigten, der ohne Verzögerung zu seinem Schadenersatz kommen soll. Die Norm verliert ihren Zweck, wenn der Geschädigte seinen Schaden von einer anderen Seite ohne Verzögerung ersetzt erhält. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 79c Abs. 3 SVG ergibt sich somit, dass im Regressverfahren kein zusätzlicher Schadenregulierungszins geltend gemacht werden kann, da sich die Norm nicht auf Streitigkeiten unter Versicherungen bezieht. Für diese Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung, der nur die Geschädigten, nicht aber Versicherungen erwähnt. Eine unsorgfältige Gesetzesredaktion ist nicht anzunehmen, da in Art.