6. Die Klägerinnen machen geltend, dass ihnen neben dem Schadenszins zusätzlich noch ein Regulierungszins von 5% nach Art. 79c Abs. 3 SVG zustehe. Die Beklagte habe diesen Regulierungszins zu bezahlen, weil sie innert der gesetzlichen Frist von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte drei Monaten seit der detaillierten Forderungseingabe vom 1. April 2010 den Schadenersatzanspruch nicht genügend anerkannt und nicht reguliert habe. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerinnen auf einen Regulierungszins.