© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich bei einer solchen Fahrweise nicht um eine untergeordnete Unaufmerksamkeit, sondern um eine qualifizierte Unaufmerksamkeit handle, mit der schlechthin nicht gerechnet werden müsse und die das sorgfaltswidrige Verhalten des Motorfahrzeuglenkers in den Hintergrund dränge.