b) Das Bundesgericht hatte in einem neueren strafrechtlichen Entscheid (BGer 6B_163/2010) einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Ein Motorfahrzeuglenker hielt sein Wohnmobil nach einem Kreisel kurz an, um einen Mitfahrer aussteigen zu lassen, der zwei Riegelhäuser filmen wollte. Der Fahrzeuglenker fuhr daraufhin auf der geraden, ansteigenden Strasse 150 Meter weiter, stoppte an der rechten Strassenseite, schaltete die Warnblinker ein und wartete auf den Mitfahrer. In dieser Lage blockierte das Wohnmobil den eigenen rechten Fahrstreifen mehr als hälftig und den rechts daran anschliessenden Radweg vollständig.