a) Für den Fall der blossen Kausalhaftung bestimmt Art. 59 Abs. 1 SVG, dass der Halter von der Haftpflicht befreit wird, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde. Es ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang durch ein grobes Verschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist.