Glaukom führe üblicherweise zu einer Gesichtsfeldeinschränkung. Möglicherweise habe das Glaukom beim Radfahrer eine erhebliche, unfallrelevante Gesichtsfeldeinschränkung bewirkt. Bei einer Gesichtsfeldeinschränkung müsse sich der Radfahrer jedoch ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall anrechnen lassen.