Der Lenker hat auch genügend auf den Verkehr geachtet, hat er doch offensichtlich einige Minuten bevor der Radfahrer sich später von hinten dem Lieferwagen näherte, auf dem Trottoir angehalten und durfte davon ausgehen, dass für nachfolgende Fahrzeuge ohne weiteres ersichtlich war, dass er am Strassenrand still stand. Soweit dem Lenker vorgeworfen wird, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, übersieht die Klägerin 1, dass die Vortrittsregelung vom Lenker gerade verlangt, am Strassenrand stehen zu bleiben, bis ihn alle nachfolgenden Fahrzeuge passiert haben. Der Lenker hat sich somit im vorliegenden Fall auch in diesem Punkt korrekt verhalten.