Wie oben gezeigt wurde, war dies allerdings im konkreten Fall nicht kausal für den Unfall, weil ein Fahrrad den stehenden Lieferwagen problemlos passieren konnte. Die übrigen von der Klägerin 1 angeführten Strassenverkehrsregeln dienen entweder nicht der Sicherung des Verkehrsflusses auf der Fahrbahn (Art. 41 Abs. 1bis VRV) oder sind offensichtlich nicht verletzt worden. Namentlich besteht bei einem kurzen Anhalten am Strassenrand an einer übersichtlichen Stelle, um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte