cc) Was die anderen behaupteten Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln anbelangt, so kann zur behaupteten Verletzung von Art. 37 SVG angemerkt werden, dass der Lenker beim Anhalten zwar durchaus den Verkehr behindert haben mag, indem er den nachfolgenden Fahrzeugen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Platz liess, um zwischen dem Fahrzeug und dem Gegenverkehr bzw. der ununterbrochenen Längslinie zu passieren. Wie oben gezeigt wurde, war dies allerdings im konkreten Fall nicht kausal für den Unfall, weil ein Fahrrad den stehenden Lieferwagen problemlos passieren konnte.