Längslinie, die er nicht überqueren darf, und dem stehenden Fahrzeug nicht drei Meter, sondern bloss 2,65 Meter beträgt. Eine Zeugin, welche zur Zeit des Unfallgeschehens auf der Gegenfahrbahn fuhr, gab dazu an, sie habe sich gedacht, "es sei gut, dass es nicht mehr Verkehr habe, so könne der Velofahrer gefahrenlos am stehenden Kastenwagen vorbeifahren" (kläg.act. 7, S. 2, oben). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass für ein Fahrrad genügend Platz blieb, um den Lieferwagen problemlos passieren zu können, ohne vom Gegenverkehr beeinträchtigt zu werden bzw. nahe an die ununterbrochene Längslinie zu geraten. Auf der Fahrbahn des Radfahrers herrschte zudem wenig Verkehr (Aussage von P, kläg.act.