Metern eingehalten zu haben (Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV), bestraft und zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Der Abstand zur ununterbrochenen Linie betrug 2.65 Meter, wobei die Längslinie auf Höhe des hinteren Teils des Fahrzeuges noch unterbrochen war (kläg.act. 4). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob zwischen dieser Verkehrsregelverletzung und der eingetretenen Körperverletzung des Radfahrers ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.