Dies ändert aber im Übrigen nichts daran, dass ein Verkehrsregelverstoss für die Schadensverursachung adäquat kausal sein muss, damit er haftungsbegründend wirkt. Soweit kein Zusammenhang zwischen dem Verkehrsregelverstoss und dem eingetretenen Schaden besteht, fehlt es an einer Haftungsvoraussetzung (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 58 N 21 mit Hinweis auf BGer 4A_44/2008 E.3.3.2). bb) Im vorliegenden Fall wurde der Lenker rechtskräftig wegen Anhaltens neben einer ununterbrochenen Längslinie, ohne den dafür notwendigen Abstand zur Linie von drei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte