Die Klägerin 1 erblickt das Verschulden des Lenkers, das dem Halter angerechnet wird (Art. 58 Abs. 4 SVG), darin, dass dieser bei seinem Anhaltemanöver verschiedene Strassenverkehrsregeln verletzt habe. So habe er die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV verletzt, indem der Abstand zur ununterbrochenen Längslinie nicht drei Meter, sondern bloss 2.65 Meter betragen habe. Zudem habe der Lenker Art. 37 SVG verletzt. Gemäss dieser Bestimmung habe der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs. 1 SVG) und dürfe nicht dort anhalten, wo sein Fahrzeug den Verkehr behindere (Art. 37