c) Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Kosten der medizinischen Versorgung des verletzten Radfahrers, welche aufgrund des Verkehrsunfalles entstanden seien, übernommen. Bei diesen Kosten handle es sich um einen Teil des entstandenen Schadens. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte