{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\n1. Die Beklagte hat der Klägerin 1 Fr. 59'543.80 nebst Zins von 5% ab 1. Dezember\n2007 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen.\n\n2. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen.\n\n3. Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 21'000.-- zu 3/5 und die\nBeklagte zu 2/5 zu tragen. Den Klägerinnen wird die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-\nangerechnet.\n\n4. Die Klägerinnen haben die Beklagte mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18\n"}