{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\na) Art. 79c SVG wurde im Zuge der Übernahme der EG-Besucherschutz-Richtlinie\n(Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000)\nam 4. Oktober 2002 ins SVG übernommen und am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt (vgl.\nBBI 2002, 4397 ff.). In der EG-Besucherschutz-Richtlinie wird in der Erwägung 19\nausgeführt, dass dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen Zinsen bezahlt\nwerden sollten, wenn innert der vorgesehen First von drei Monaten keine\nEntschädigungsangebot der Versicherungsunternehmung vorliege. Gemäss Bericht der\nKommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. August 2002\nbestand das Ziel der Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes darin, den Schutz der\nVerkehrsopfer zu verbessern (bekl.act. 9).\n\nb) Art. 79c Abs. 3 SVG bezweckt eine Besserstellung des Geschädigten, der ohne\nVerzögerung zu seinem Schadenersatz kommen soll. Die Norm verliert ihren Zweck,\nwenn der Geschädigte seinen Schaden von einer anderen Seite ohne Verzögerung\nersetzt erhält. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 79c Abs. 3 SVG ergibt sich somit,\ndass im Regressverfahren kein zusätzlicher Schadenregulierungszins geltend gemacht\nwerden kann, da sich die Norm nicht auf Streitigkeiten unter Versicherungen bezieht.\nFür diese Auslegung spricht der klare Wortlaut der Bestimmung, der nur die\nGeschädigten, nicht aber Versicherungen erwähnt. Eine unsorgfältige\nGesetzesredaktion ist nicht anzunehmen, da in Art. 79a SVG im Zusammenhang mit\nder Auskunftsstelle die Sozialversicherungen ausdrücklich neben dem Geschädigten\ngesondert erwähnt werden. Der Gesetzgeber hat die Versicherungen also nicht einfach\nvergessen oder mit dem Geschädigten gleichgesetzt. Es ist somit davon auszugehen,\ndass es sich bei der Nichterwähnung der Versicherungen in Art. 79c Abs. 3 SVG um ein\nqualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handelt.\n\nc) Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass es sich nicht um ein qualifiziertes\nSchweigen handelt, so würde dies nicht zum Schutz der zusätzlichen Zinsforderung\nführen. Sofern nämlich in einem Mitgliedstaat bereits Regelungen bestanden, welche\ndem Erfordernis der EG-Besucherschutz-Richtlinie entsprachen, konnte die Umsetzung\ndurch eine Bezugnahme auf jene Regelung erfolgen (Erwägung 19 der EG-Besucher-\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschutz-Richtlinie). Aufgrund der Rechtsprechung zum Schadenszins bestand in der\nSchweiz bereits ein Anspruch auf Verzinsung der Schadenersatzansprüche. Darauf\nkonnte aber nur schwer Bezug genommen werden, da der Schadenszins nicht\nausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die\nFestlegung eines Verzugszinses in Art. 79c Abs. 3 SVG die gesetzliche Umsetzung der\nEG-Besucherschutz-Richtlinie darstellt. Da gemäss Rechtsprechung der Verzugszins\naber nicht kumulativ zum Schadenszins geschuldet ist (BGE 130 III 591 E. 4 mit\nHinweisen auf Rechtsprechung und Literatur), wird der Schadenszins durch den\nVerzugszins nach Art. 79c Abs. 3 SVG ersetzt, sofern die Voraussetzungen des Art. 79c\nSVG erfüllt sind. Es handelt sich somit beim Zins nach Art. 79c Abs. 3 SVG nicht um\neinen zusätzlichen Regulierungszins, der neben dem Schadenszins zu bezahlen wäre,\nsondern vielmehr um einen Verzugszins, der den Anspruch auf einen Schadenszins\nverdrängt.\n\n7. Sodann sind die Gerichts- und Parteikosten dieses Verfahrens zu verlegen.\n\na) Gemäss Art. 34 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 ist auf\nvorliegendes Verfahren das bisherige Recht (Gerichtskostentarif vom 19. Mai 2009;\nGKT) anzuwenden. Bei einem Streitwert von Fr. 150'000.-- ist eine Entscheidgebühr in\nHöhe des dreifachen Gebührenansatzes von Fr. 1'000.-- bis Fr. 15'000.-- zu erheben\n(Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 GKT i.V.m. Art. 13 Ziff. 322 GKT). In Anbetracht des dem Gericht\nentstandenen Aufwandes an Aktenstudium, der Durchführung einer Vorbereitungs- und\neiner Hauptverhandlung sowie der Komplexität des Streitfalles erscheint eine\nGerichtsgebühr von Fr. 21'000.-- als angemessen.\n\nEntsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beklagte 2/5 und die\nKlägerinnen 3/5 der Gerichtskosten zu tragen, wobei den Klägerinnen die\nEinschreibegebühr von Fr. 1'000.-- angerechnet wird.\n\nb) Die Beklagte hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des\nStreitwertes, der Schwierigkeit des Falles, der Teilnahme an einer\nInstruktionsverhandlung und der nachträglichen Prozesseingabe ergibt sich aufgrund\nvon Art. 14 lit. e, Art. 15, Art. 18 Abs. 1 lit a, Art. 28bis, Art. 29 der Honorarordnung für\nRechtanwälte und Rechtsagenten ein Honoraranspruch von total Fr. 24'000.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Massgabe ihres Unterliegens haben die Klägerinnen die Beklagte mit 1/5 der\nParteikosten, mithin mit Fr. 4'800.--, zu entschädigen.\n\nc) Als einfache Streitgenossen haften die Klägerinnen solidarisch für die\nProzesskosten (Art. 271 ZPO/SG).\n\nDas Handelsgericht hat\n\nentschieden:\n\n"}