{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände scheint es angemessen, die\nBetriebsgefahr mit 30% zu bemessen (vgl. BGer 6S.14/2006 E. 4.4.3). Diese\nGewichtung berücksichtigt auch, dass grundsätzlich der Verkehrsteilnehmer, der auf\nein stehendes Fahrzeug auffährt, die Hauptursache für einen Auffahrunfall setzt.\nNamentlich darf es bei dieser Frage keinen Unterschied machen, ob als Folge des\nAuffahrunfalles der Lenker des vorderen Fahrzeugs oder aber der Lenker des hinteren\nFahrzeugs die stärkeren Verletzungen erleidet. Die Unaufmerksamkeit des\nnachfolgenden Fahrzeuglenkers, welche zum Auffahrunfall führt, bleibt nämlich\ndieselbe.\n\nc) Die Heilungskosten bis 30. November 2007, für welche die Klägerin 1\naufgekommen ist, betragen insgesamt Fr. 198'479.35. Bei einer Haftungsquote der\nBeklagten von 30% ergibt sich ein Regressanspruch der Klägerin gegenüber der\nBeklagten von Fr. 59'543.80. Der Schadenszins von 5% ab 1. Dezember 2007 ist\nunbestritten.\n\n5. Zu prüfen ist, ob der Klägerin 2, welche ihre Leistungen im Gegensatz zur\nKlägerin 1 nicht aufgrund des KVG, sondern des VVG erbrachte, ein Regressrecht\ngegenüber der Beklagten zusteht.\n\na) Die Beklagte bestreitet den Regressanspruch der Klägerin 2. Sie macht geltend,\nder Verweis der Klägerin 2 auf Art. 72 VVG sei im Grundsatz richtig, doch sei dieser\nRegress auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR beschränkt.\nBei einer Kausalhaftung bestehe hingegen kein Regressanspruch. Es gäbe zwar\nabweichende Lehrmeinungen, aber die höchstrichterliche Rechtsprechung sei in\ndiesem Punkt unverändert und werde immer noch von einem beträchtlichen Teil der\nLehre getragen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) In der Tat ist in dieser Frage von einer unveränderten höchstrichterlichen\nRechtsprechung auszugehen. Das Bundesgericht bestätigte nämlich im erst kürzlich\nergangen Entscheid BGer 4A_576/2010 E.4.1 unter Berufung auf die herrschende\nRechtsprechung und Lehre, dass nach der Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR in\nder Regel derjenige in erster Linie den Schaden zu tragen habe, der ihn durch\nunerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene\nSchuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift (kausal) haftet.\nZudem hielt das Bundesgericht fest, dass auch in Anwendung der spezialgesetzlichen\nRegelung von Art. 72 VVG der Versicherer nur auf einen ausservertraglich\nHaftpflichtigen Regress nehmen kann, den ein Verschulden trifft, nicht aber auf einen\nallein aus gesetzlicher Vorschrift, d.h. kausal Haftpflichtigen (vgl. BGE 120 II 191 E. 4c,\nBGE 107 II 489 E. 5a, BGE 80 II 247 E. 5; vgl. auch BGE 118 II 502 E. 2b und E. 3, BGE\n114 II 342 E. 3; Brehm, Berner Komm., 3. A. 2006, N 60 f., N 82b ff. zu Art. 51 OR;\nGraber, in: Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, 2001, N 7/9 zu Art. 72\nVVG; Schnyder, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. A., N 22 zu Art. 51\nOR; Werro, in: Commentaire Romand Code des obligations, Bd. I, 2003, N 15 ff. zu Art.\n51 OR; Mazan, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N 24 f. zu Art. 51\nOR; Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. A. 2010, S. 312 ff.; Engel, Traité des obligations\nen droit suisse, 2. A., 1997, S. 569 f.; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht,\nAllgemeiner Teil, 5. A., 2009, Rz. 88.33; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. A.,\n2008., Rz. 1574; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2002, S. 158; Strub, Der\nRegress des Schadensversicherers de lege lata - de lege ferenda, 2011, S. 67 f., 77).\n\nc) Von der langjährigen und erst kürzlich bestätigten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Auf ihrer Grundlage ist klargestellt,\ndass die dem VVG unterstehende Klägerin 2, welche ihren Regressanspruch nicht aus\nArt. 72 ATSG ableiten kann, auch nicht gestützt auf Art. 72 VVG auf die Beklagte als\nKausalhaftpflichtige regressieren kann. Ein Regress aus Anspruchskonkurrenz ist\naufgrund der Haftungsordnung von Art. 51 OR ausgeschlossen, nachdem den\nFahrzeuglenker im vorliegenden Fall kein Verschulden am Unfall trifft. Die Forderung\nder Klägerin 2 ist daher abzuweisen.\n\n6. Die Klägerinnen machen geltend, dass ihnen neben dem Schadenszins zusätzlich\nnoch ein Regulierungszins von 5% nach Art. 79c Abs. 3 SVG zustehe. Die Beklagte\nhabe diesen Regulierungszins zu bezahlen, weil sie innert der gesetzlichen Frist von\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndrei Monaten seit der detaillierten Forderungseingabe vom 1. April 2010 den\nSchadenersatzanspruch nicht genügend anerkannt und nicht reguliert habe. Die\nBeklagte bestreitet den Anspruch der Klägerinnen auf einen Regulierungszins.\n\n"}