{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nAufgrund der Aktenlage, namentlich der Fotos und der Zeugenaussage von P, ist\nerstellt, dass der Radfahrer den Lieferwagen problemlos hätte links überholen können.\nEbenso ist nicht ersichtlich, warum der Radfahrer, wenn er dies nicht wollte, nicht\neinfach hinter dem stillstehenden Lieferwagen angehalten hat, bis dieser sich wieder in\nden Verkehr eingeordnet hatte. Es gibt auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür,\ndass der Radfahrer durch andere Fahrzeuge bedrängt wurde, ein Ausweichmanöver\neinleitete oder sein Fahrrad vor der Kollision noch abbremste. Das Verhalten des\nRadfahrers kann nur damit erklärt werden, dass er die nötige Aufmerksamkeit im\nVerkehr vermissen liess. Wegen mangelnder Aufmerksamkeit wurde er auch von den\nStrafbehörden der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Im\nUnterschied zum vorher erwähnten Bundesgerichtsentscheid ist jedoch im\nvorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Radfahrer auf kurze Sicht gefahren ist.\nZudem war die Strecke, auf welcher der Radfahrer fuhr, nicht ganz so übersichtlich.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände trifft den Radfahrer ein mittelschweres bis\nschweres Verschulden. Von einer qualifizierten Unvorsichtigkeit des Radfahrers, die im\nSinne groben Verschuldens zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs\nführen würde, ist hingegen nicht auszugehen.\n\nd) Die Beklagte wendet zudem ein, dass der Radfahrer aufgrund des vorbestehenden\nGlaukoms allenfalls unter einer unfallrelevanten Gesichtsfeldeinschränkung gelitten\nhabe und er sich somit gegebenenfalls ein erhebliches Selbstverschulden anrechnen\nlassen müsse.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAus dem Arztbericht des Kantonsspital St. Gallen vom 22. Juni 2007 (kläg.act. 29)\nergibt sich nicht, dass das vorbestehende Glaukom zu einer massgeblichen\nGesichtsfeldeinschränkung geführt hat. Im Arztbericht wird nur festgehalten, dass der\nAugeninnendruck nach drei Tagen ohne Therapie normal sei und mit der Verabreichung\nvon Augentropfen begonnen werde. Die Beklagte beantragte die Einholung eines\nGutachtens betreffend Einschränkung der Sehfähigkeit des Radfahrers sowie die\nEdition sämtlicher medizinischer Akten des Radfahrers betreffend das Glaukom bzw.\ndie Sehkraft. Nachdem im Austrittsbericht des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom\n6. Dezember 2007 festgehalten wurde, dass der verunfallte Radfahrer einen\nPersonenwagen mit Automatikgetriebe fahren darf und bereits vor dem Unfall einen\nsolchen Personenwagen gelenkt hatte (kläg.act. 31, S. 5 unten), ist davon auszugehen,\ndass das vorbestehende Glaukom das Gesichtsfeld - wenn überhaupt - nur geringfügig\neingeschränkt hat, so dass die Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. Auch aus den\nweiteren vorliegenden ärztlichen Verlaufsberichten ergeben sich keinerlei Hinweise auf\neine Gesichtsfeldeinschränkung oder eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit aufgrund\ndes vorbestehenden Glaukoms. Auf die Einholung der beantragten diesbezüglichen\nBeweise kann daher verzichtetet werden.\n\n4. Liegt ein Selbstverschulden des Radfahrers vor, das aber nicht als grob zu\nqualifizieren ist, so sind auch die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 1 SVG nicht\nerfüllt, um eine Haftung entfallen zu lassen. Vielmehr hat der Richter die Ersatzpflicht\nunter Würdigung aller Umstände festzusetzen (BGer 4A_479/2009).\n\na) Im vorliegenden Fall erscheint das Verschulden des Radfahrers als mittelschwer\nbis schwer, fuhr er doch infolge mangelnder Aufmerksamkeit auf einen gut sichtbaren\nund seit mehreren Minuten stillstehenden Lieferwagen auf. Unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung ist von einer Haftungsquote des Fahrzeughalters allein aufgrund der\nBetriebsgefahr von 10% bis 60% auszugehen (vgl. Brehm, a.a.O., Rz 568). Bei der\nBemessung der Haftungsquote ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr im\nvorliegenden Fall nicht auf der Geschwindigkeit und der Masse des Fahrzeuges basiert,\nsondern nur auf der Masse des Lieferwagens. Wesentlich ins Gewicht fällt jedoch, dass\nder Lieferwagen je zur Hälfte auf der Strasse und dem Trottoir stand. Diese Art des\nAnhaltens stellt, unabhängig von einem allfälligen Abstand zu einer durchgezogenen\nLängslinie, eine nicht unerhebliche Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge dar.\nInsbesondere Radfahrer werden dadurch gefährdet. Zum einen können sie ihre Fahrt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht am rechten Strassenrand fortsetzen, sondern müssen anhalten oder dem\nstillstehenden Fahrzeug unter Rücksichtnahme auf allfällige nachfolgende Fahrzeuge\nausweichen. Zum anderen wirkt sich naturgemäss die stillstehende Masse eines\nLieferwagens auf einen Radfahrer stärker aus als auf einen nachfolgenden\nPersonenwagen, der seinerseits mit seiner Masse die Insassen schützt.\n\n"}