{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\ndd) Eine Verschuldenshaftung des Fahrzeuglenkers besteht somit nicht. Der\nFahrzeuglenker hat zwar schuldhaft die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV\nverletzt, zwischen dieser Verletzung der Abstandsvorschrift und der erfolgten Kollision\ndes Radfahrers besteht jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang. Die Kollision\nwäre auch erfolgt, wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug und der Sicherheitslinie\ndrei Meter betragen hätte.\n\n3. Im Weiteren bringt die Beklagte vor, es sei von einem grobenSelbstverschulden\ndes Radfahrers auszugehen, welches den Kausalzusammenhang zwischen der\nBetriebsgefahr bzw. dem Verschulden des Lenkers und dem Unfall unterbrochen habe\noder zumindest als Mitursache berücksichtigt werden müsse. Zudem wendet die\nBeklagte ein, dass beim Radfahrer ein vorbestehendes Glaukom (auch als \"grüner\nStar\" bezeichnet) diagnostiziert worden sei (kläg.act. 29, S.1 und 3). Ein solches\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGlaukom führe üblicherweise zu einer Gesichtsfeldeinschränkung. Möglicherweise\nhabe das Glaukom beim Radfahrer eine erhebliche, unfallrelevante\nGesichtsfeldeinschränkung bewirkt. Bei einer Gesichtsfeldeinschränkung müsse sich\nder Radfahrer jedoch ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall anrechnen lassen.\n\nDie Klägerin 1 bestreitet grundsätzlich ein Selbstverschulden des Radfahrers bzw. will\nein allfälliges Verschulden als sehr leicht bewertet haben. Zudem sei dem Radfahrer\nnicht bekannt gewesen, dass er unter einem Glaukom leiden solle. Er habe nur\ngewusst, dass ein erhöhter Augendruck festgestellt worden sei. Anlässlich der\nBehandlung der Unfallfolgen sei im Schweizer Paraplegiker Zentrum seine Seh- und\nFahrfähigkeit abgeklärt und für gut befunden worden. Eine verkehrsrelevante\nSehbehinderung habe somit nicht bestanden.\n\na) Für den Fall der blossen Kausalhaftung bestimmt Art. 59 Abs. 1 SVG, dass der\nHalter von der Haftpflicht befreit wird, wenn er beweist, dass der Unfall durch grobes\nVerschulden des Geschädigten verursacht wurde.\n\nEs ist somit zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang durch ein grobes\nVerschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist.\n\nb) Das Bundesgericht hatte in einem neueren strafrechtlichen Entscheid\n(BGer 6B_163/2010) einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Ein\nMotorfahrzeuglenker hielt sein Wohnmobil nach einem Kreisel kurz an, um einen\nMitfahrer aussteigen zu lassen, der zwei Riegelhäuser filmen wollte. Der Fahrzeuglenker\nfuhr daraufhin auf der geraden, ansteigenden Strasse 150 Meter weiter, stoppte an der\nrechten Strassenseite, schaltete die Warnblinker ein und wartete auf den Mitfahrer. In\ndieser Lage blockierte das Wohnmobil den eigenen rechten Fahrstreifen mehr als\nhälftig und den rechts daran anschliessenden Radweg vollständig. Nachdem der\nMitfahrer wieder eingestiegen war, prallte ein Radfahrer ungebremst in das Heck des\nstehenden Wohnmobils, wodurch der Radfahrer erhebliche Verletzungen erlitt. Da der\nRadfahrer nur auf kurze Sicht fuhr und das stillstehende Wohnmobil aus einer Distanz\nvon 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können, erachtete das Bundesgericht\ndas Verhalten des Radfahrers als derart qualifiziert unvorsichtig, dass durch dieses\nVerhalten der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem verkehrsregelwidrig\nabgestellten Fahrzeug und der Kollision unterbrochen worden sei. Es stellte fest, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nes sich bei einer solchen Fahrweise nicht um eine untergeordnete Unaufmerksamkeit,\nsondern um eine qualifizierte Unaufmerksamkeit handle, mit der schlechthin nicht\ngerechnet werden müsse und die das sorgfaltswidrige Verhalten des\nMotorfahrzeuglenkers in den Hintergrund dränge.\n\nc) Jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er\nseinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss seine\nAufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Zudem\nmuss er so fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das\nKreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV).\n\n"}