{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nbbb) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob sich der Schutzzweck der Norm auch auf\nRadfahrer bezieht. Das am Strassenrand stehende Fahrzeug hätte vom Radfahrer\nproblemlos ohne jegliche Beeinträchtigung durch einen allfälligen Gegenverkehr\npassiert werden können, unabhängig davon, ob der Abstand zur ununterbrochenen\nLängslinie drei Meter oder bloss 2,65 Meter betrug. Es ist auch kaum vorstellbar, dass\nsich ein Radfahrer eingeengt fühlt, wenn der Abstand zwischen der ununterbrochenen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLängslinie, die er nicht überqueren darf, und dem stehenden Fahrzeug nicht drei Meter,\nsondern bloss 2,65 Meter beträgt. Eine Zeugin, welche zur Zeit des Unfallgeschehens\nauf der Gegenfahrbahn fuhr, gab dazu an, sie habe sich gedacht, \"es sei gut, dass es\nnicht mehr Verkehr habe, so könne der Velofahrer gefahrenlos am stehenden\nKastenwagen vorbeifahren\" (kläg.act. 7, S. 2, oben). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass\nfür ein Fahrrad genügend Platz blieb, um den Lieferwagen problemlos passieren zu\nkönnen, ohne vom Gegenverkehr beeinträchtigt zu werden bzw. nahe an die\nununterbrochene Längslinie zu geraten. Auf der Fahrbahn des Radfahrers herrschte\nzudem wenig Verkehr (Aussage von P, kläg.act. 7, S. 7 unten) und die nachfolgenden\nFahrzeuge hielten einen angemessenen Abstand (Aussage von P, gemäss\nPolizeirapport, kläg.act. 4, S. 4, unten). Gemäss Aussage der nachfolgenden Lenkerin\nB handelte es sich dabei um einen Abstand von ca. 35-40 Metern. Polizeimeister N, der\nden Unfallort gesehen und die beiden Zeuginnen befragt hatte, hielt im Rapport\nausdrücklich fest, der Radfahrer habe mit seinem Fahrrad genügend Platz gehabt, um\nam stillstehenden Fahrzeug vorbeizufahren. Das unerlaubte Halten hatte somit keinen\nEinfluss auf den Unfallhergang und es besteht keine haftpflichtrechtliche\nVerantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers, da der Zweck der vorliegenden Norm nicht\ndarin besteht, einen Radfahrer, der neben dem stillstehenden Fahrzeug mehr als\ngenügend Platz zum Vorbeifahren hat, vor einer Kollision mit dem stillstehenden\nFahrzeug zu schützen. Dementsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang\nzwischen der Verkehrsregelverletzung und dem Unfall zu verneinen (vgl. BGer\n6B_965/2008 E. 4.4.1 betreffend Schutzzweck und Kausalität).\n\ncc) Was die anderen behaupteten Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln\nanbelangt, so kann zur behaupteten Verletzung von Art. 37 SVG angemerkt werden,\ndass der Lenker beim Anhalten zwar durchaus den Verkehr behindert haben mag,\nindem er den nachfolgenden Fahrzeugen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Platz\nliess, um zwischen dem Fahrzeug und dem Gegenverkehr bzw. der ununterbrochenen\nLängslinie zu passieren. Wie oben gezeigt wurde, war dies allerdings im konkreten Fall\nnicht kausal für den Unfall, weil ein Fahrrad den stehenden Lieferwagen problemlos\npassieren konnte. Die übrigen von der Klägerin 1 angeführten Strassenverkehrsregeln\ndienen entweder nicht der Sicherung des Verkehrsflusses auf der Fahrbahn (Art. 41\nAbs. 1bis VRV) oder sind offensichtlich nicht verletzt worden. Namentlich besteht bei\neinem kurzen Anhalten am Strassenrand an einer übersichtlichen Stelle, um eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPerson aussteigen zu lassen, keine Pflicht, ein Pannendreieck aufzustellen, womit auch\ngesagt ist, dass die Warnblinker nicht eingeschaltet werden dürfen (Art. 23 Abs. 3. lit a\nVRV). Auch andere Warnungen waren nicht angezeigt, nachdem der Lieferwagen an\neiner sehr übersichtlichen Stelle bei Tageslicht und guten Wetterbedingungen anhielt.\nDer Lenker hat auch genügend auf den Verkehr geachtet, hat er doch offensichtlich\neinige Minuten bevor der Radfahrer sich später von hinten dem Lieferwagen näherte,\nauf dem Trottoir angehalten und durfte davon ausgehen, dass für nachfolgende\nFahrzeuge ohne weiteres ersichtlich war, dass er am Strassenrand still stand. Soweit\ndem Lenker vorgeworfen wird, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen, übersieht\ndie Klägerin 1, dass die Vortrittsregelung vom Lenker gerade verlangt, am Strassenrand\nstehen zu bleiben, bis ihn alle nachfolgenden Fahrzeuge passiert haben. Der Lenker hat\nsich somit im vorliegenden Fall auch in diesem Punkt korrekt verhalten. Auch die Frage,\nob der Lenker kurz vor dem Unfall den Blinker nach links oder nach rechts bzw. gar\nnicht betätigt hatte, ist im vorliegenden Fall für das Unfallgeschehen nicht relevant.\nAufgrund der Fotos ist erstellt, dass der Radfahrer jedenfalls nicht damit rechnen\nkonnte, dass der stehende Lieferwagen noch weiter nach rechts abbiegen würde, da\ndafür offensichtlich kein Platz blieb. Für das Betätigen der Warnblinker bestand\ngemäss den vorherigen Ausführungen kein Anlass und soweit der Lenker bereits den\nBlinker nach links betätigt haben sollte, weil er wieder auf die Fahrbahn zurück wollte,\nist umso weniger ersichtlich, warum der nachfolgende Radfahrer das Fahrzeug nicht\nbemerkt hat und mit der Hecktüre kollidierte.\n\n"}