{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2010-440_2012-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1859&type=1563347022&cHash=67c42b3a7a58d0091c2eb939e48819bd", "Checksum": "2fb6f7260742e4eac3fd596772b3ac9d"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:15:21", "Num": ["HG.2010.440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:15:21", "Checksum": "d9cf87ff69d0aedc94abd01c22e542f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.11.2012 HG.2010.440\nRegeste:\nArt. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440).\n\nRücksichtnahme auf die Umwelt den Motor ausschaltet bzw. ob eine entsprechende\nAutomatik dies für ihn übernimmt. Im vorliegenden Fall ist nun durch verschiedene\nZeugenaussagen erstellt, dass der Unfallwagen nicht etwa unmittelbar vor dem\nRadfahrer anhielt und diesem den Weg abschnitt. Vielmehr stand das Fahrzeug bereits\nstill, als sich der Radfahrer dem Fahrzeug von hinten näherte (vgl. Aussage von P,\nkläg.act. 7 S. 1 unten, S. 2 oben; Aussage von B, kläg.act. 8, S. 3; gemäss Aussage\nFahrzeuglenker: Stillstand während ca. 2 Minuten, kläg.act. 5, unten). Das Fahrzeug\nnahm aber immer noch am Verkehr teil, wollte der Fahrzeuglenker das Fahrzeug zum\nZeitpunkt der Kollision doch wieder in den Verkehrsfluss einfügen. Es besteht eine\nähnliche Situation, wie wenn das Fahrzeug vor einem roten Lichtsignal angehalten\nworden wäre. Das Fahrzeug war weder parkiert, noch verliess der Fahrer das Fahrzeug\n(vgl. Aussage von B, kläg. act. 8, S.3 oben), nachdem er angehalten hatte (etwa im\nUnterschied zu BGE 99 II 207). Erst nach der Kollision stieg der Fahrer aus. Das\nFahrzeug befand sich somit zum Zeitpunkt der Kollision in Betrieb. Hält ein\nFahrzeuglenker im Verkehr nur kurz an, um einen Beifahrer rechts aussteigen zu lassen,\nund steht er dabei mit der linken Fahrzeughälfte noch auf der Fahrbahn, so ist davon\nauszugehen, dass sich die Betriebsgefahr verwirklicht, wenn ein nachfolgender\nRadfahrer auf das Auto auffährt (gl.M. wohl - unter dem Begriff des \"momentanen\nAnhaltens\" - Oftinger/Stark, II/2, Rz. 355 und 360).\n\nb) Der Radfahrer wurde aufgrund der Kollision mit dem stillstehenden Lieferwagen\nerheblich verletzt. Die Schädigung betraf das absolut geschützte Rechtsgut der\nkörperlichen Integrität, womit die Widerrechtlichkeit gegeben ist (vgl. BGE 112 II\n118/128). Entgegen der Ausführungen der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, dass der Radfahrer eine Körperschädigung in Kauf genommen haben soll, und\ndaher die Widerrechtlichkeit entfalle. Allein der Umstand, dass der Radfahrer zügig\nunterwegs war und in der Folge ungebremst mit dem Lieferwagen kollidierte, lässt\nnoch nicht darauf schliessen, dass er eine Köperschädigung in Kauf genommen hat.\n\nc) Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten die Kosten der medizinischen\nVersorgung des verletzten Radfahrers, welche aufgrund des Verkehrsunfalles\nentstanden seien, übernommen. Bei diesen Kosten handle es sich um einen Teil des\nentstandenen Schadens.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagte bestreitet die Leistungen der Klägerinnen und damit den Schaden mit\nNichtwissen. Aufgrund der Aufstellungen der Klägerinnen ist davon auszugehen, dass\ndiese die Leistungen tatsächlich erbracht haben, und zwar als Folge des durch das\nUnfallereignis entstandenen Schadens. Neben den Leistungsabrechungsbelegen\nhaben die Klägerinnen diverse Arztberichte, insbesondere über die stationäre\nRehabilitation im Schweizer Paraplegiker Zentrum, eingereicht (kläg.act. 14, 15, 29-42).\nArztberichte über die Erstbehandlung im kantonalen Spital Wil sowie die\nakutmedizinische Betreuung im Kantonsspital St. Gallen wurden zwar nicht eingereicht.\nDie Klägerinnen haben aber einen diesbezüglichen Editionsantrag gestellt. Die Beklagte\nbesteht auf der Einreichung dieser ärztlichen Berichte, um abklären zu können, ob die\nRegressforderungen der Klägerinnen allenfalls auch Behandlungskosten enthalten,\nwelche nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Unfall stehen. Nachdem auf den\nLeistungsabrechnungen jeweils als Einweisungsgrund Unfall angegeben wurde\n(kläg.act. 15) und keinerlei Hinweis darauf besteht, dass der Radfahrer zum fraglichen\nZeitpunkt einen zweiten Unfall erlitten hat, erübrigt sich die Einholung dieser Berichte.\n\nd) Der adequate Kausalzusammenhang zwischen den Betrieb des Lieferwagens und\ndem eingetreten Schaden ist grundsätzlich gegeben. Nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und den Erfahrungen des Lebens war der Umstand, dass der Lieferwagen kurz\nam Strassenrand angehalten wurde, geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen\nherbeizuführen oder zumindest zu begünstigen (vgl. BGer 6B_163/2010 E. 4.3; BGE\n135 IV 56 E. 2.1.). Ob der adäquate Kausalzusammenhang allenfalls durch ein grobes\nVerschulden des Radfahrers unterbrochen worden ist, bleibt später noch zu prüfen.\n\ne) Umstritten ist im Weiteren, ob neben der Haftung aus der Betriebsgefahr auch\nnoch eine Verschuldenshaftung des Fahrzeuglenkers vorliegt.\n\nDie Klägerin 1 erblickt das Verschulden des Lenkers, das dem Halter angerechnet wird\n(Art. 58 Abs. 4 SVG), darin, dass dieser bei seinem Anhaltemanöver verschiedene\nStrassenverkehrsregeln verletzt habe. So habe er die Abstandsvorschrift von Art. 18\nAbs. 2 lit. c VRV verletzt, indem der Abstand zur ununterbrochenen Längslinie nicht\ndrei Meter, sondern bloss 2.65 Meter betragen habe. Zudem habe der Lenker\nArt. 37 SVG verletzt. Gemäss dieser Bestimmung habe der Lenker, der anhalten will,\nnach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 37 Abs.\n1 SVG) und dürfe nicht dort anhalten, wo sein Fahrzeug den Verkehr behindere (Art. 37\n\n"}