für die Jahre 2010 und 2011 nicht geschuldet, und die Forderung von Fr. 10'760.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist abzuweisen (Erw. II.6). Abzuweisen ist auch die Abgangsentschädigung von Fr. 17'733.85 nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 (Erw. II.7). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 13'125.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 ist in der Höhe von Fr. 4'223.20 nebst Verzugszins grundsätzlich zu schützen (Erw. II.8). Nachdem der Beklagten eine den Betrag von Fr. 4'223.20 übersteigende Verrechnungsforderung von Fr. 8'070.-- (Fr. 5'380.-- + Fr. 2'690.--) zusteht, ist die Klage abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/25