bezahlt hatte. Ein solcher ist auch nicht anzunehmen, nachdem es sich um Arbeiten handelt, die von der Initialisierungspauschale umfasst waren. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte, welche zunächst einen Betrag von Fr. 2'500.-- und danach den in Rechnung gestellten Restbetrag von Fr. 1'046.80 bezahlt hatte, diese Positionen konkludent anerkannt hatte. Der verrechnungsweise geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Beklagten von Fr. 3'253.85 ist damit nicht ausgewiesen.