, ist die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Beklagte hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, weshalb sie sich im Irrtum befunden habe, als sie die Rechnung vom 8. Mai 2009 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte