b) Die Beklagte wandte in Bezug auf die Position 3 ein, es sei nicht ersichtlich, welche Leistung die Klägerin unter dem Titel "Edition Verfügung Sicherheitsinspektorat B." mit einem Aufwand von 2 Stunden erbracht habe. Nachdem die Klägerin diese Position nicht begründet und damit nicht nachgewiesen hat, ist der Rechnungsbetrag von Fr. 13'125.-- um Fr. 528.-- zu reduzieren.