der späteren Rechnung vom 13. Mai 2009 seien entsprechend keine Leistungen mehr aus dem Jahr 2008 aufgeführt worden (kläg.act. 8). Bei den ersten beiden Positionen (zweimal Position 1) handle es sich zudem um Leistungen, die in der Initialisierungspauschale (vorne Ziff. II.3.) enthalten gewesen wären und damit nicht nochmals in Rechnung gestellt werden könnten. Die Klägerin hat die bestrittenen Positionen 1, 1 und 2 weder begründet noch belegt, womit der Rechnungsbetrag von Fr. 13'125.-- um Fr. 1'796.10 zu reduzieren ist.