a) Gemäss den Vorbringen der Beklagten begründete die Klägerin in keiner Weise, weshalb sie für das Jahr 2008 nachträglich Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'796.10 (zweimal Position 1 sowie Position 2) verlangt, nachdem sie die Leistungen für diesen Zeitraum bereits am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt hatte (bekl.act. 9). In © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte