8. Am 9. September 2009 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über Fr. 13'125.-- zu für diverse Arbeitsaufwände (kläg.act. 7). Diesen Betrag machte die Klägerin nebst 5% Verzugszins seit dem 4. September 2009 geltend. Sie machte in der Klage (Rz 18) keinerlei Ausführungen über die einzelnen in Rechnung gestellten Positionen und stellte keinerlei Beweisanträge. Nachdem die Klägerin die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB), sind die einzelnen Rechnungspositionen nur nachgewiesen, wenn sie nicht von der Beklagten hinreichend substantiiert bestritten werden.