Die Beklagte hat ferner Anspruch auf Rückerstattung des pro rata temporis berechneten Anteils der Pauschale für das Jahr 2009 von Fr. 2'690.-- (vgl. vorne Ziff. II.4.c). Die Klägerin hat den geltend gemachten Betrag von Fr. 2'690.-- nicht substantiiert bestritten, indem sie insbesondere vorgebracht hätte, dieser sei falsch berechnet. Die Beklagte ist somit berechtigt, den Betrag von Fr. 2'690.-- verrechnungsweise geltend zu machen.