In diesem Fall gilt Ziff. 6.3 der AGB, wonach die Infrastrukturpauschalen auch bei vorzeitiger Beendigung für die ganze Laufdauer des Vertrages geschuldet sind. Vorliegend ist der Beendigungsgrund gemäss Ziff. 10.2 der AGB gegeben, nachdem, wie erwähnt, die zuständigen Behörden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kantons B. im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nicht mehr bereit waren, mit dem Gefahrgutbeauftragten E. F. zusammenzuarbeiten.