12). Die Klägerin hatte sich in der Klage (Rz 19) darauf beschränkt, in allgemeiner Weise die Ausführungen der Beklagten in Abrede zu stellen, wonach die fristlose Kündigung aus hinreichenden Gründen erfolgt war. Damit kann sie aber nicht in Zweifel ziehen, dass die vom Sicherheitsinspektorat im Inspektionsbericht aufgeführten Mängel zutreffend waren (kläg.act. 3).