aa) Die fristlose Kündigung vom 22. Juni 2009 ist, nachdem vorliegend auch bei Annahme eines Innominatvertrags die zwingende Bestimmung von Art. 404 OR anzuwenden ist, grundsätzlich zulässig. Aber auch wenn davon auszugehen wäre, dass es sich beim Mandatsvertrag um einen gemischten Vertrag handelt, ist die Kündigung − unabhängig von der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Gegenseite − gerechtfertigt, wenn ein sachlich vertretbarer Grund, der jedoch nicht unbedingt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte