1.2 und 1.3 der AGB festgehalten wird, sollen durch die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Unternehmung und für Dritte unerfreuliche Ereignisse vermieden und das Ansehen der Beklagten gefördert werden. Dies ist ein klarer Hinweis dafür, dass die Parteien vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen als notwendige Grundlage für den Mandatsvertrag ausgingen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin liegt kein Werkvertrag vor, indem der Gefahrgutbeauftragte nicht einen Erfolg sondern ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte