Der Gefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmer) verfügt über eine organisatorische Selbstständigkeit. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er die einzelnen Aktivitäten als Gefahrgutbeauftragter selber zu planen, zu koordinieren und auszuführen hat, wobei die Parteien für die Entschädigung des Gefahrgutbeauftragten entsprechende Stundensätze vereinbart haben (bekl.act. 6; vgl. Ziff. 6 AGB). Wie in der Zweckbestimmung gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 der AGB festgehalten wird, sollen durch die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Unternehmung und für Dritte unerfreuliche Ereignisse vermieden und das Ansehen der Beklagten gefördert werden.