deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten und jährliche Berichte für die Unternehmensleitung über die Tätigkeit der Unternehmung bezüglich der Beförderung dieser Güter zu erstellen (Art. 11 GGBV). Der Gefahrgutbeauftragte ist mithin im Interesse seines Auftraggebers (bzw. Mandatgebers) tätig. Er berät diesen in Fragen des Umgangs mit Gefahrengut. Die Unternehmung muss dem Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Art. 8 Abs. 2 GGBV). Beim vorliegenden Mandatsvertrag ergeben sich die Pflichten des Gefahrgutbeauftragen aus der GGBV und der SDR (kläg.act.