Der Auftrag ist im Regelfall entgeltlich, der Beauftragte handelt auf fremde Gefahr und verfügt über eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Zudem besteht in der Regel ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. zum ganzen BK-Fellmann Art. 394 OR N 91ff.; BSK OR-Weber, Art. 394 N 2f.). aa) Gefahrgutbeauftragte müssen von Unternehmen ernannt werden, die gefährliche Güter auf der Strasse befördern (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGBV). Die Gefahrgutbeauftragten haben im allgemeinen über die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter gemäss SDR zu wachen, die Unternehmung bei