Damit werden die Hürden für den Beweis des Irrtums tief angesetzt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt deshalb auch der Rechtsirrtum als Irrtum im Sinne von Art. 63 OR, so etwa wenn jemand Prämien zurückerstattet, weil er sich auf Grund der Statuten hierzu verpflichtet glaubte (BGE 64 II 126f.; BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 4). Vorliegend wurde die Rechnung für die Positionen "Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009" gestellt (kläg.act. 4). Die Infrastrukturpauschale für das Jahr 2008 ist gesondert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte