In der Honorarvereinbarung wird − im Gegensatz zur Initialisierungspauschale − nicht im einzelnen umschrieben, welche Leistungen der Klägerin in der Infrastrukturpauschale enthalten sind. Die Klägerin führte dazu − in sehr allgemeiner Weise − aus, die Infrastrukturpauschale decke "u.a. die Kosten der Bereithaltung einer dauernden Leistung, welche alle rechtlichen Aspekten der Umweltgesetzgebung und der Chemikaliengesetzgebung in der ganzen Dimension sowie des Verwaltungsrechtes umfasse" (Klage Rz 17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte